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Aquarienversicherung

 

 

Aquarium und Versicherung

 

Die heutige Aquarientechnik ist in einem Aquarium weitgehend wartungsfrei. Ein eingefahrenes Becken bereitet über Jahre hinweg Freude, ohne daß man sich vor "Überschwemmungen" im Wohnzimmer fürchten müßte. Stabilere Silikonverklebungen heute sind wesentlich beständiger als die früheren Becken mit Rahmen und Fensterkitabdichtung. 10 Jahre Garantie und mehr suggerieren uns schier endlose Haltbarkeit. Nur noch selten müssen wir von Wohnungsbränden lesen die durch defekte Aquarienelektronik verursacht wurden.

WAS ABER WENN'S DOCH PASSIERT IST????

Welche Versicherung trägt nun welchen Schaden? Auch die stetig wachsende Zahl der Hobby-Aquarianer hat noch nicht dazu geführt daß die Assekuranz Kompakt-Policen für Aquarianer anbietet die alle Schäden abdecken die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Aquariums stehen. In der Regel sind nach dem "GAU" mehrere Policen betroffen je nachdem welche Sachen beschädigt worden sind. Sehr häufig müssen aber Schäden an, bzw. durch Aquarien explizit in die Hausrat- oder Gebäudeversicherung über sgn. Klauseln miteingeschlossen werden. Vor dem Schaden gilt es also zu prüfen ob die für Sie wichtigen Risiken über Ihre bestehenden Verträge abgedeckt sind. Eventuell lohnt sich vielleicht die (zugegebenermaßen hohe) Investition in eine Spezial-Police für Aquarienbesitzer.

Man unterscheidet Schäden am Aquarium selbst und Schäden die durch den Betrieb des Beckens entstehen. Aber welche Versicherung ist denn nun für welchen Fall zuständig?

Schäden durch auslaufendes Aquarienwasser

 

 
 

an der Wohnungseinrichtung

 

 

am Gebäude (Bausubstanz)

 

Gemietete Wohnung/Haus
    Eigenheim

Gebäudeversicherung

 

 

Fremdeigentum (Nachbarn)

 

 
     
Schäden am Aquarienglas
 

Hausrat-/ Glasversicherung

 

     
Schäden an der Aquarientechnik durch Blitzschlag

Hausratversicherung

 

   

durch Überspannung

 

   

durch Fehlbedienung

 

   

durch Gebrauch/ Alter

 

     
© Christi@n Ebert 2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schäden durch ausgelaufenes Aquarienwasser an der eigenen Wohnungseinrichtung:

 

Wasser ist aus dem Aquarium ausgetreten z.B. über einen defekten Filter, oder gebrochenes Glas etc. Beschädigt sind Einrichtungsgegenstände wie lose Teppichböden, Holzmöbel o. Ä. Die beschädigten Sachen fallen in den Bereich der Hausratversicherung. Dort sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser versichert. Bestimmungswidrig bedeutet daß es unabsichtlich dorthin geleitet wurde wo es den Schaden verursacht hat. Streng genommen gilt Aquarienwasser nicht als Leitungswasser im Sinne dieser Definition, sofern keine direkte und dauerhafte Verbindung zur Wasserzuleitung besteht (Durchlaufaquarien).

Erst die zusätzliche Vereinbarung der "Aquarienklausel" (Klausel 7116 (92)) erweitert die Schadensdefinition auch auf Wasser das aus Aquarien austritt. Einige Versicherer bieten diese Klausel beitragsfrei, bzw. gegen ein geringes Entgelt an. Manche Anbieter haben sie auch standardmäßig im Programm. Wichtig ist aber unbedingt zu prüfen, ob Ihre Hausratversicherung den Zusatz enthält.

Beispiel: Eine undichte Silikonnaht führt zum Austritt von 100L Aquarienwasser. Betroffen sind der lose verlegte Teppichboden, der Aquarienholzunterschrank und eine danebenstehende Holzkommode.

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Schäden durch ausgelaufenes Aquarienwasser an der eigenen Immobilie:

 

Die beschädigte Sache (Gebäude) fällt in den Bereich der Gebäudeversicherung. Dort sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser versichert. Bestimmungswidrig bedeutet daß es unabsichtlich dorthin geleitet wurde wo es den Schaden verursacht hat. Streng genommen gilt Aquarienwasser nicht als Leitungswasser im Sinne dieser Definition, sofern keine direkte und dauerhafte Verbindung zur Wasserzuleitung besteht (Durchlaufaquarien).

Erst die zusätzliche Vereinbarung der "Aquarienklausel" erweitert die Schadensdefinition auch auf Wasser das aus Aquarien austritt. Einige Versicherer bieten diese Klausel beitragsfrei, bzw. gegen ein geringes Entgelt an. Manche Anbieter haben sie auch standardmäßig im Programm. Wichtig ist aber unbedingt zu prüfen, ob Ihre Gebäudeversicherung den Zusatz enthält.

Beispiel: Bei der Aquarienneueinrichtung wird ein Sprung durch einen heruntergefallenen Stein übersehen. Erst nach 2 Monaten widersteht das Glas dem Druck nicht mehr und platzt. Der gesamte Beckeninhalt on 320 L Wasser verteilt sich im Wohnzimmer. Vom Schaden betroffen ist der Parkettboden

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Schäden durch ausgelaufenes Aquarienwasser an der gemieteten Immobilie:

 

Da hier keine eigene, sondern eine fremde Sache beschädigt wurde greifen weder Hausrat-, noch Gebäudeversicherung. Schäden an gemieteten Wohnungen/Häusern fallen in den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung. Der betreffende Passus heißt "Mietsachschäden". Nahezu alle Anbieter am Markt bieten diesen Schutz standardmäßig in ihren Privathaftpflichtpolicen. Trotzdem gilt es zu prüfen ob Ihre Police hier keine Ausnahme darstellt.

Beispiel: Der Vermieter reklamiert die großflächige Wellung des verklebten Teppichbodens nachdem eine poröse Filterdichtung zur Absenkung des Wasserspiegels um 10 cm im Aquarium führte.

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Schäden durch ausgelaufenes Aquarienwasser an fremden Wohnungen:

 

Da auch hier keine eigene, sondern eine fremde Sache beschädigt wurde greifen weder Hausrat-, noch Gebäudeversicherung. Schäden an fremden Wohnungen (Nachbarn) fallen in den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung. Zusätzliche Vereinbarungen müssen hierfür bei Bestehen einer solchen Versicherung nicht getroffen werden.

Beispiel: Ausgelaufenes Aquarienwasser dringt durch den Boden in die Wohnung des unteren Mieters. Beschädigt wurden Hängeschränke der Einbauküche und die Tapeten an Decke und einer Wand.

 

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Glasbruch am Aquarium:

 

Die Scheiben eines Aquariums sind Flächengläser und somit in der Regel im Versicherungsumfang der Glasversicherung enthalten. Die Glasversicherung existiert in 2 Varianten, nämlich als eigenständiger Vertrag und als zusätzlicher Einschluß in der Hausratversicherung. Bei Altverträgen bis 1984 waren Gläser auch im Standard-Paket enthalten. Seit 1984 müssen Glasschäden gesondert versichert, bzw. vereinbart werden.

Wichtig ist auch anzumerken, daß nur Glasbruchschäden, nicht aber Trübungen oder Kratzer ersatzpflichtige Schäden darstellen. Unansehliche Scheiben durch Reinigen mit einer Rasierklinge werden folglich nicht ersetzt.

Beispiel: Beim Öffnen einer Zimmertür rutscht diese aus der Hand und trifft das Aquarium, das dahinter steht. Eine Seitenscheibe hat einen Sprung und muß ersetzt werden.

 

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Schäden an der Aquarientechnik nach einem Blitzschlag:

 

Da hier das Aquarienzubehör , also bewegliche Sachen betroffen sind, sind solche Schäden der Hausratversicherung zu melden. Hier sind sgn. Folgen eines direkten Blitzschlages am Hausrat (AQ-Zubehör) eingeschlossen. Eine Ersatzleistung wird jedoch nur erbracht, wenn der Blitz direkt in den betreffenden Wohnraum eingeschlagen hat. Dies geht immer einher mit weiteren Schäden am Gebäude, den Steckdosen und weiteren Elektrogeräten. Sofern ausschließlich Feinelektronik vom Schaden betroffen ist, liegen in der Regel keine direkten Blitzschlagfolgen im Sinne der Hausratversicherung vor, sondern mittelbare Folgeschäden in Form einer Überspannung am heimischen Stromnetz. Diese Schäden werden aber nur dann ersetzt, wenn im Hausratversicherungsvertrag die sogenannte "Induktions- oder Überspannungsschadenklausel" vereinbar wurde. Diese Klausel erweitert den Begriff der Folgen eines Blitzschlages um die mittelbaren Folgen der Überspannung. Gerade ältere Policen müssen um diesen Zusatz ergänzt werden!

Beispiel: Während eines starken Gewitters gibt es einen lauten Knall, der einen Totalausfall der Stromversorgung zur Folge hat. Der Sicherungskasten ist vollständig verbrannt. Neben Kühlschrank, Telefon und Heimcomputer ist auch die Aquarientechnik (Stabheizung, CO2-Controler, Lampenvorschaltgerät) vom Schaden betroffen.

 

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Schäden an der Aquarientechnik durch Überspannung nach einem Blitzschlag:

 

Da hier wiederum das Aquarienzubehör , also bewegliche Sachen betroffen sind, sind solche Schäden ebenfalls dem Bereich der Hausratversicherung zugehörig. Hier sind sgn. Folgen eines indirekten Blitzschlages am Hausrat (AQ-Zubehör) nur eingeschlossen wenn im Hausratversicherungsvertrag zusätzlich die sogenannte "Induktions- oder Überspannungsschadenklausel" vereinbar wurde.

Beispiel: Am Morgen nach einem Gewitter starten die Neonrohren der Lampen nicht mehr. Auch die Temperatur ist auf mittlerweile 23 Grad abgefallen. Ein Test zeigt, daß Heizung und die Leuchtbalkensteuerung stark beschädigt wurden. Eine Reparatur wird vom Fachhändler als unrentabel erachtet.

 

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Schäden an der Aquarientechnik durch Fehlbedienung oder Verschleiß:

 

Solche Schäden sind grundsätzlich über die "haushaltsüblichen" Versicherungspakete nicht versicherbar. Lediglich Teilbereiche der Fehlbedienung (Ungeschicklichkeit, Bruch von Elektrogeräten) sind über Spezialversicherungen abgedeckt.

Beispiel: Ein falsch angeschlossener Schlauch am Außenfilter führt zur Überhitzung der Pumpe die daraufhin irreparabel beschädigt wurde.

 

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Ergänzungen zum "Standardschutz"

 

Hausratversicherung:

Klausel 7116 VHB92 Aquarien in der Hausratversicherung:

Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 92 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien bestimmungswidrig ausgetrten ist.

 

Klausel 7111 VHB92 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluß von Folgeschäden:

1. Abweichend von §9 Nr. 2b VHB92 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.

 

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Haftpflichtversicherung:

Mietsachschäden:

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6a AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

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Spezialanbieter für Aquarienversicherungen:

 

Als Spezielversicherer für Versicherungsschutz rund ums Aquarium sind zu nennen der Deutsche Ring und zum anderen um die Z.O.F.. Beide Unternehmen haben ihre Produkte seit mitte 1999 auf dem Markt. Der Versicherungsumfang ist bei beiden fast identisch. Unterschiede gibt es lediglich bei der Versicherungsprämie und deren Berechnungsgrundlage. Die Z.O.F. ist etwas preiswerter . Die Unternehmen versprechen Versicherungsschutz gegen Schäden am Inhalt durch folgende Ursachen:

- Glasbruch

- Vergiftung von Wasser oder Luft durch Implodieren der Leuchtkörper

- Glasbruch an oder Durchbrennen von Elektrogeräten

- Mechanische Überbelastungen ( z.B. Sturz, verbiegen, Zerbrechen, Erschütterung oder Implosion )

- Thermische Überbelastungen Netzbedingtem Stromausfall

Die versicherten Sachen: Fische, Terarrientiere, Niedere Tiere, Pflanzen, Kies, Steine, Wurzeln, sowie alle Elektrogeräte und alle mit den Elektrogeräten verbundenen Bestandteile, die sich innerhalb des Beckens befinden.

Die Preise für dieses Paket (am Beispiel 500L) belaufen sich in der Höhe einer durchschnittlichen Hausratversicherung (ca. 350,- DM/Jahr).

WICHTIG: Nicht versichert sind Schäden an anderen als den o.g. Sachen (Hausrat- /Gebäudeschäden). Hierfür benötigt man die Hausrat-, Gebäude- oder Haftpflichtversicherung , die aber in den meisten Haushalten vorhanden sind, deshalb Versicherungsunterlagen prüfen (Siehe oben)

 

Nähere Infos zu Preisen der Spezialanbieter unter:

http://www.aquaristik-forum.de/bericht_versicherung2.htm

 

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© Christi@n Ebert 2001